Gewinnzusage und Anspruch auf Auszahlung des Preisgewinns
Immer häufiger finden Verbraucher - häufig unverlangt - übersandte Benachrichtigungen, dass sie
Gewinner eines Preisauschreibens seien. Die Rechtsprechung ist hierzu sehr präzise und geht
regelmäßig vom Wortlaut der Gewinnzusage im Einzelfall aus. Es ist somit entscheidend, ob die
Mitteilung “abstrakt-generell” geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck
eines Preisgewinns zu erwecken. So hat das OLG Bremen bestätigt, dass es bei der Auslegung der
Gewinnzusage auf den Kerngehalt der Aussage des Veranstalters ankommt, wobei plakativ heraus-
gestellten Angaben bei der Gewinnbenachrichtigung entscheidende Bedeutung beizumessen ist.
Versteckte Hinweise sollen dann außer Betracht bleiben. OLG Bremen v. 12.11.2003 1 U 50/03
Mitverschulden beim Vorbeigehen an einem ausschlagenden Pferd?
Eine Reitschülerin hatte ihr Schulpferd nach dem Reitunterricht versorgt und in die Stallbox führen wollen, wobei
sie einmal an dem festgebundenen Pferd ohne ausreichenden Sicherheitsabstand um die Hinterhand herumgelaufen
ist. Bei diesem Vorgang hatte das Pferd nach hinten ausgeschlagen (O-Ton der Richter: „nach hinten ausgekeilt“).
Die Klägerin erlitt dadurch eine Trümmerfraktur des Oberschenkels. Die Klägerin verlangte von der Haftpflichtver-
sicherung der Reitschule u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von rund € 10.000,- und die Feststellung der Verpflich-
tung, auch künftig auftretende Schäden ersetzt zu erhalten.
Grundsätzlich ist es so, dass der Halter eines Tieres für die einem Anderen zugefügten Schäden haftet, wenn er
sich nicht nach § 833 S. 2 BGB entlasten kann. Verkürzt bedeutet dies, dass der Tierhalter nur dann nicht haftet,
wenn er z.B. nachweisen kann, dass er die im Verkehr erforderlich Sorgfalt beachtet hat und der Schaden
dennoch eingetreten ist. Hier war es so, dass vom Landgericht zunächst ein hälftiges Mitverschulden der Klägerin
an der Schadensentstehung festgestellt wurde, weil diese zu nah an der Hinterhand des Pferdes vorbeigegangen
sei. In der Berufung haben sich die Richter am Oberlandesgericht die örtlichen Verhältnisse im Reitstall einmal
genau angesehen und sind dann zu dem Urteil gekommen, dass der Klägerin nur ein Mitverschulden zu 1/3 an-
gerechnet werden kann.
Die Richter haben sich dafür auch der Rechtsprechung Ihrer „Großväter“ bedient und sind auf eine Ent-
scheidung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1906 gestoßen, die sich dieser Problematik mit grundsätzlicher
Bedeutung angenommen hatte. Darin wurde ausgeführt, dass allein der Umstand, dass sich jemand in der Nähe
eines Pferdes bewege bzw. an ihm vorbeigehe, stelle für sich noch keinen Umstand dar, um darin einen
relevanten Mitverschuldensbeitrag des Geschädigten anzunehmen. Man könne einen solchen erst dann annehmen,
wenn
„jemand ohne Not an einem fremden Pferd vorbeigeht, so dass er den Angriffs- oder Verteidigungsbe-
wegungen des Pferdes ausgesetzt sei“.
Die Richter hielten der Klägerin vor, dass sie einerseits
mit 1,40 Metern zu dicht am Pferd vorbeigegangen sei und andererseits auch nicht den kürzesten Weg zur Box gewählt hatte. Die Ausreden, dies sei Gewohnheit gewesen
oder „dass machen alle so“ bei den sonstigen üblichen Nachlässigkeiten, entschuldigen nicht.
Demgegenüber darf nicht verkannt werden, dass von großen Reitpferden aufgrund deren Größe, Masse und
Kraft eine besondere Gefahr ausgehe, so dass die Beklagte sich auch nicht so einfach entlasten könne. Daher
haftet die Beklagte hier zu 2/3. Der Klägerin konnte nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
- Entscheidung OLG Koblenz 5 U 465/01
Wasserschlauch zur Heizung 2 Jahre nicht
abgedreht - haftet die Versicherung ?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte jetzt darüber zu befinden, ob eine Hausratversicherung für einen Wasser-
schaden aufzukommen habe, der während der Abwesenheit des Hauseigentümers eingetreten war, weil
er die Schlauchzuleitung zur Heizung 2 Jahre lang vergessen hatte, abzudrehen. Natürlich wurde der
Wasserschlauch genau dann undicht, als der Hauseigentümer verreist war.
Mit seiner Klage hatte der Hauseigentümer vor dem Landgericht keinen Erfolg. Gegen die Ablehnung der Revision
legte er noch Beschwerde ein, jedoch sämtlich ohne Erfolg. Dies bedeutet, dass Unachtsamkeit leider teuer
werden kann. Zwar hatte der Hauseigentümer vorgetragen, dass er keine Kenntnis davon hatte, dass der
Wasserschlauch unter Druck stand und er deshalb sich auch keine Gedanken gemacht hatte. Die Richter blieben
jedoch hart und gaben zu bedenken, dass der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung stets vor
einer mehrtägigen Reise überprüfen müsse, ob der Wasserzulauf zur Heizungsanlage abgesperrt sei. Ihm konnte
hier der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens gemacht werden (§ 61 VVG).
Auch wenn der Versicherungsnehmer erst 2 Jahre zuvor eingezogen ist, so wurde weiter vom BGH angemerkt,
dass dies keine Entschuldigung sei, wenn der Wasserschlauch freizugänglich und gut sichtbar liege, um sich
„keine Gedanken zu machen“.
- Bundesgerichtshof Beschluss IV ZR 145/02
Tipp: Wer umzieht
oder ein Haus erwirbt, sollte sich über sämtliche Gegebenheiten und Gefahrenquellen im Haus schlau machen, weil Unwissenheit nicht schützt.
Eisiges Autowaschen mit Folgen – wie hoch ist die Verkehrssicherungspflicht für Autowaschanlagen?
Der Kläger ist von Beruf Hausmeister und bewohnte eine Hausmeisterwohnung. Weil er jedoch beim Auto-
waschen mit dem Hochdruckreiniger auf einer Fläche verharschten Altschnees ausgerutscht war, verletzte er
sich so sehr an der Schulter, dass er operativ versorgt werden und und schließlich seinen Job als Hausmeister
und die Hausmeisterwohnung verlor.
Grundsätzlich gilt, dass jeder, der eine Gefahrenquelle für Dritte schafft, alle erforderlichen Vorkehrungen zum
Schutz dieser anderen zu treffen hat. Dies vor allem dann, wenn wie hier gewerbliche Aktivitäten im
Vordergrund stehen. Der Anbieter einer Leistung muss daher dafür Sorge tragen, dass das von ihm angelockte
Publikum in den gewerblich genutzten Räumlichkeiten oder auf dem Gewerbegrundstück keinen Schaden
erleidet. Gerade die Betreiber von Tankstellen mit Autowaschanlagen haben dafür zu sorgen, dass keine
Kunden auf Glatteis oder Schnee ausrutschen. Dies ist sowohl eine Verkehrssicherungspflicht als
auch eine (vor)vertragliche Verpflichtung.
Auch wenn die Richter im vorliegenden Fall dem Kläger vorwarfen, dass er bei frostiger Witterung mit Eis im
Bereich einer Autowaschanlage rechnen muss, so gaben sie ihm jedoch zu 2/3 Recht und verurteilten
den Tankstellenbetreiber zur Ersatzleistung des Verdienstausfalls in Höhe von etwa € 7.500,- und
Erstattung der Umzugs- sowie Renovierungskosten. Weiterhin wurde der Tankstellenbetreiber sogar dazu
verurteilt, alle weiteren materiellen oder immateriellen Schäden (Schmerzensgeld) mit einer Quote von 75 % zu
ersetzen.
- OLG Köln 24 U 87/02
Tipp: Dies ist natürlich kein
Freibrief um bei frostigem Wetter, auch auf die Gefahr hin, dass man ausrutscht, mal wieder sein Auto zu waschen und bei einem Ausrutscher den Betreiber einer Waschanlage dafür in Regress nehmen zu können. Hier wie
in vielen solcher Fälle gilt, dass die Situation im Einzelfall ganz anders zu beurteilen sein kann.
Wann kann
ich nach einem Unfall, den ich mit einem “neuen Pkw” erlitten habe, mit der Versicherung noch auf Neuwagenbasis abrechnen?
Das OLG Celle hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein fast fabrikneuer Pkw mit einer Laufleistung unter
1.000 km und Reparaturkosten, die etwa 15 % des Neupreises ausmachten, zur Beschaffung eines
gleichwertiges Neufahrzeuges - Zug um Zug gegen Rückgabe des Altfahrzeugs - berechtigen.Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, urteilten die Richter in der nächsten Instanz anders.
Ihrer Ansicht nach setzt die Anwendung der Abrechnung aus Neuwagenbasis bei einem fabrikneuen Pkw
voraus, dass der Pkw erheblich beschädigt wurde. Es darf sich also nicht lediglich um solche Reparaturen
handeln, die eine quasi spurenlose Auswechselung von Fahrzeugteilen ermöglichen und dadurch der
Unfallschaden beseitigt werde. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass die Karosserie
oder das Fahrwerk so stark beschädigt werden, dass im wesentlichen ein Neuaufbau erforderlich ist.
- OLG Celle 14 U 268/02
Tipp: Bevor hier Ansprüche gegenüber dem Versicherer geltend
gemacht werden sollte man genau mit Fachleuten/Anwälten prüfen, welche Beseitigungen erforderlich sind und ob dies ausreicht, um auf Neuwagenbasis abzurechnen.
Reisemängel: Kein Lobster auf einer All-inclusive Reise in die Karibik – Reisepreisminderung zulässig?
Ein Reisender hatte eine Flugreise (All-inclusive) in die Dominikanische Republik mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern für ¥ 4.962,- gebucht. Der Kläger war jedoch
enttäuscht, weil es entgegen der Ankündigung im Katalog
keinen kostenfreien Lobster im Hotel-Restaurant gab und zudem das Windsurfen nur gegen eine zusätzliche
Gebühr möglich gewesen sei.
Diese langen Gesichter des Klägers und seiner Familie habe er zum Anlass genommen, den Reisepreis um
30 % und wegen der Windsurfinggebühr nochmals um 5 % zu mindern.
Zuviel beansprucht urteilten die Richter des Landgerichts Duisburg, auch wenn pro Lobsterbestellung
58,- Euro an Kosten angefallen wären. Die Richter sprachen dem Kläger lediglich eine Reisepreisminderung
in Höhe von 2 % zu.
- LG Duisburg 12 S 27/03
Familienrecht und Namenwahl: Extras oder Emelie-Extra?
Das OLG Schleswig hatte sich mit der Wahlfreiheit der Namenswahl einer Mutter zu
beschäftigen. Diese hatte als Namen „Emelie-Extra“ für Ihre Tochter ausgesucht. Als Begründung gab Sie an, dass „Emelie“ der Name der Kühlerfigur von „Rolls Royce“ sei und „Extra“ sei die Bezeichnung für ein
Flugzeug; da die Mutter und der Kindes-
vater auch Piloten seien, ergebe sich auch ein Bezug zur Fliegerei. Außerdem, so trugen sie vor, sei der Name
„Extra“ in Griechenland ein gängiger Vorname. Nach Rückfrage bei dem griechischen Generalkonsulat in
Hamburg habe sich jedoch gezeigt, dass dies nicht zutreffe. Gebräuchlich seien vielmehr Namen, so stellte
zunächst das Landgericht fest, wie „Estra“ – „Estrella“ – „Exousia“ – „Exaltacion“ – oder z.B. „Expedita“. Das
OLG hatte jedoch entschieden, dass Antragsteller bei der Namenswahl nicht an Tradition und Herkommen
oder allgemeinverbindliche Regelungen in der Weise gebunden wären, dass nur eine bestimmte Namensgebung zulässig
sei. Dies folge schon aus dem verfassungsrechtlich garantierten Grundrecht zu Art. 6 Grundgesetz
und dessen Auslegungsspielraum, wie bei der Erziehung des Kindes (z.B. Personensorge gemäß § 1626 BGB).
Zwar hat auch das OLG ausgeführt, dass die Namensgebung „Extra“, jedenfalls nach dem durchschnittlichen
deutschen Sprachverständnis, keinesfalls unzweifelhaft sei, sondern eher die Heranziehung einer
„präpositionellen Eigenschaftsbeschreibung wie außerhalb, hervorgehoben oder ähnliches“. Daher wäre der
Name „Extra“ in Alleinstellung wohl eher unzulässig. Weil es sich zudem bei „Extra“ um keine umgangs-
sprachliche Floskel wie „Hallo“ oder „He“ bzw. „Naja“ handelte und zudem eine Kombination mit
dem unproblematischen Namen „Emelie“ erfolgte, ist der Name „Emelie-Extra“ auch zulässig, urteilten
schließlich die Richter.
- OLG Schleswig 2 W 110/03
Verkehrsrecht aktuell:
Sachschaden bei der Probefahrt verschuldet – wer zahlt ?
Jeder der einen Pkw, ob gebraucht oder neu, ob vom Händler oder von Privat kauft, wird vor dem Vertrags-
schluss zunächst eine Probefahrt machen. Damit stellt er nicht nur fest, ob das Auto zu „ihm passt“, sondern
auch, ob nicht eventuell versteckte Mängel so erst sichtbar werden. Was aber ist, wenn es bei der Probefahrt
„kracht“, und der Kaufinteressent den Unfall auch noch alleinverantwortlich verschuldet hat ? Zahlt er dann aus
eigener Tasche oder hilft ihm ein Versicherer ? Grundsätzlich gilt, wer einen Pkw von Privat und im zugelassenen
sowie Vollkasko versicherten Zustand fährt, der wird nicht zur Kasse gebeten, so lange er nicht grob fahrlässig
handelt. Anders ist jedoch bei einem Pkw, den ein Kfz-Händler verkaufen möchte. Hier
gilt eine Haftungsverschärfung zu Gunsten des Kaufinteressenten. So hat schon jüngst das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 12 U 1360/01) ent-
schieden, dass ein Kaufinteressent davon ausgehen darf, dass der Verkäufer auch ein Fahrzeug, welches nur mit
„roter Nummer“ gefahren wird, Vollkasko versichert ist. In dem Fall vor dem OLG Koblenz hatte jemand mit
einem „Trike“ (Pkw auf drei Rädern) eine Probefahrt gestartet. Die Probefahrt war zwar nur kurz und endete
schon gleich unglücklich auf dem Betriebsgelände des Verkäufers mit einem Sachschaden über € 5.000,- . Der
Käufer verweigert jedoch zu Recht die Zahlung des Schadensersatzes, weil er vor Fahrtantritt davon ausgegangen
war, dass das Gefährt über einen Vollkaskoschutz verfüge. Diese Sichtweise stützten auch die Richter, die
hierüber zu befinden hatten. Insofern gilt: spart sich der Händler die Vollkasko-Versicherung, dann muss
er den Interessenten vor Antritt der Probefahrt ausdrücklich auf diese mögliche Gefahr der Haftung hinweisen.
Tipp:
Lassen Sie sich vor Fahrantritt aus Beweisgründen vom Verkäufer schriflich bestätigen, das auch ein Vollkasko-Versicherungsschutz besteht. Falls ein solcher nicht besteht, sollten Sie sich über die Frage der
möglichen Schadensregulierung vorher einig sein.