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    Gewinnzusage und Anspruch auf Auszahlung des Preisgewinns

    Immer häufiger finden Verbraucher - häufig unverlangt - übersandte Benachrichtigungen, dass sie
    Gewinner eines Preisauschreibens seien. Die Rechtsprechung ist hierzu sehr präzise und geht
    regelmäßig vom Wortlaut der Gewinnzusage im Einzelfall aus. Es ist somit entscheidend, ob die
    Mitteilung “abstrakt-generell” geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck
    eines Preisgewinns zu erwecken. So hat das OLG Bremen bestätigt, dass es bei der Auslegung der
    Gewinnzusage auf den Kerngehalt der Aussage des Veranstalters ankommt, wobei plakativ heraus-
    gestellten Angaben bei der Gewinnbenachrichtigung entscheidende Bedeutung beizumessen ist. 
    Versteckte Hinweise sollen dann außer Betracht bleiben.

    OLG Bremen v. 12.11.2003 1 U 50/03

     

    Mitverschulden beim Vorbeigehen an einem ausschlagenden Pferd?

    Eine Reitschülerin hatte ihr Schulpferd nach dem Reitunterricht versorgt und in die Stallbox führen wollen, wobei
    sie einmal an dem festgebundenen Pferd ohne ausreichenden Sicherheitsabstand um die Hinterhand herumgelaufen
    ist. Bei diesem Vorgang hatte das Pferd nach hinten ausgeschlagen (O-Ton der Richter: „nach hinten ausgekeilt“).
    Die Klägerin erlitt dadurch eine Trümmerfraktur des Oberschenkels. Die Klägerin verlangte von der Haftpflichtver-
    sicherung der Reitschule u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von rund € 10.000,- und die Feststellung der Verpflich-
    tung, auch künftig auftretende Schäden ersetzt zu erhalten.

    Grundsätzlich ist es so, dass der Halter eines Tieres für die einem Anderen zugefügten Schäden haftet, wenn er
    sich nicht nach § 833 S. 2 BGB entlasten kann. Verkürzt bedeutet dies, dass der Tierhalter nur dann nicht haftet,
    wenn er z.B. nachweisen kann, dass er die im Verkehr erforderlich Sorgfalt beachtet hat und der Schaden
    dennoch eingetreten ist. Hier war es so, dass vom Landgericht zunächst ein hälftiges Mitverschulden der Klägerin
    an der Schadensentstehung festgestellt wurde, weil diese zu nah an der Hinterhand des Pferdes vorbeigegangen
    sei. In der Berufung haben sich die Richter am Oberlandesgericht die örtlichen Verhältnisse im Reitstall einmal
    genau angesehen und sind dann zu dem Urteil gekommen, dass der Klägerin nur ein Mitverschulden zu 1/3 an-
    gerechnet werden kann.

    Die Richter haben sich dafür auch der Rechtsprechung Ihrer „Großväter“ bedient und sind auf eine Ent-
    scheidung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1906 gestoßen, die sich dieser Problematik mit grundsätzlicher
    Bedeutung angenommen hatte. Darin wurde ausgeführt, dass allein der Umstand, dass sich jemand in der Nähe
    eines Pferdes bewege bzw. an ihm vorbeigehe, stelle für sich noch keinen Umstand dar, um darin einen
    relevanten Mitverschuldensbeitrag des Geschädigten anzunehmen. Man könne einen solchen erst dann annehmen,
    wenn „jemand ohne Not an einem fremden Pferd vorbeigeht, so dass er den Angriffs- oder Verteidigungsbe-
    wegungen des Pferdes ausgesetzt sei“.

    Die Richter hielten der Klägerin vor, dass sie einerseits mit 1,40 Metern zu dicht am Pferd vorbeigegangen sei und andererseits auch nicht den kürzesten Weg zur Box gewählt hatte. Die Ausreden, dies sei Gewohnheit gewesen
    oder „dass machen alle so“ bei den sonstigen üblichen Nachlässigkeiten, entschuldigen nicht.

    Demgegenüber darf nicht verkannt werden, dass von großen Reitpferden aufgrund deren Größe, Masse und
    Kraft eine besondere Gefahr ausgehe, so dass die Beklagte sich auch nicht so einfach entlasten könne. Daher
    haftet die Beklagte hier zu 2/3. Der Klägerin konnte nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.

    - Entscheidung OLG Koblenz 5 U 465/01 

     

    Wasserschlauch zur Heizung 2 Jahre nicht abgedreht - haftet die Versicherung ?

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte jetzt darüber zu befinden, ob eine Hausratversicherung für einen Wasser-
    schaden aufzukommen habe, der während der Abwesenheit des Hauseigentümers eingetreten war, weil
    er die Schlauchzuleitung zur Heizung 2 Jahre lang vergessen hatte, abzudrehen. Natürlich wurde der
    Wasserschlauch genau dann undicht, als der Hauseigentümer verreist war.

    Mit seiner Klage hatte der Hauseigentümer vor dem Landgericht keinen Erfolg. Gegen die Ablehnung der Revision
    legte er noch Beschwerde ein, jedoch sämtlich ohne Erfolg. Dies bedeutet, dass Unachtsamkeit leider teuer
    werden kann. Zwar hatte der Hauseigentümer vorgetragen, dass er keine Kenntnis davon hatte, dass der
    Wasserschlauch unter Druck stand und er deshalb sich auch keine Gedanken gemacht hatte. Die Richter blieben
    jedoch hart und gaben zu bedenken, dass der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung stets vor
    einer mehrtägigen Reise überprüfen müsse, ob der Wasserzulauf zur Heizungsanlage abgesperrt sei. Ihm konnte
    hier der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens gemacht werden (§ 61 VVG).

    Auch wenn der Versicherungsnehmer erst 2 Jahre zuvor eingezogen ist, so wurde weiter vom BGH angemerkt,
    dass dies keine Entschuldigung sei, wenn der Wasserschlauch freizugänglich und gut sichtbar liege, um sich „keine Gedanken zu machen“.

    - Bundesgerichtshof Beschluss IV ZR 145/02

     

    Tipp: Wer umzieht oder ein Haus erwirbt, sollte sich über sämtliche Gegebenheiten und Gefahrenquellen im Haus schlau machen, weil Unwissenheit nicht schützt.

     

     

    Eisiges Autowaschen mit Folgen – wie hoch ist die  Verkehrssicherungspflicht für Autowaschanlagen?

    Der Kläger ist von Beruf Hausmeister und bewohnte eine Hausmeisterwohnung. Weil er jedoch beim Auto-
    waschen mit dem Hochdruckreiniger auf einer Fläche verharschten Altschnees ausgerutscht war, verletzte er
    sich so sehr an der Schulter, dass er operativ versorgt werden und und schließlich seinen Job als Hausmeister
    und die Hausmeisterwohnung verlor.

    Grundsätzlich gilt, dass jeder, der eine Gefahrenquelle für Dritte schafft, alle erforderlichen Vorkehrungen zum
    Schutz dieser anderen zu treffen hat. Dies vor allem dann, wenn wie hier gewerbliche Aktivitäten im
    Vordergrund stehen. Der Anbieter einer Leistung muss daher dafür Sorge tragen, dass das von ihm angelockte
    Publikum in den gewerblich genutzten Räumlichkeiten oder auf dem Gewerbegrundstück keinen Schaden
    erleidet. Gerade die Betreiber von Tankstellen mit Autowaschanlagen haben dafür zu sorgen, dass keine
    Kunden auf Glatteis oder Schnee ausrutschen. Dies ist sowohl eine Verkehrssicherungspflicht als
    auch eine (vor)vertragliche Verpflichtung.

    Auch wenn die Richter im vorliegenden Fall dem Kläger vorwarfen, dass er bei frostiger Witterung mit Eis im
    Bereich einer Autowaschanlage rechnen muss, so gaben sie ihm jedoch zu 2/3 Recht und verurteilten
    den Tankstellenbetreiber zur Ersatzleistung des Verdienstausfalls in Höhe von etwa € 7.500,- und
    Erstattung der Umzugs- sowie Renovierungskosten. Weiterhin wurde der Tankstellenbetreiber sogar dazu
    verurteilt, alle weiteren materiellen oder immateriellen Schäden (Schmerzensgeld) mit einer Quote von 75 % zu
    ersetzen.

    - OLG Köln 24 U 87/02

    Tipp: Dies ist natürlich kein Freibrief um bei frostigem Wetter, auch auf die Gefahr hin, dass man ausrutscht, mal wieder sein Auto zu waschen und bei einem Ausrutscher den Betreiber einer Waschanlage dafür in Regress nehmen zu können. Hier wie in vielen solcher Fälle gilt, dass die Situation im Einzelfall ganz anders zu beurteilen sein kann.

     

     

    Wann kann ich nach einem Unfall, den ich mit einem “neuen Pkw” erlitten habe, mit der Versicherung noch auf Neuwagenbasis abrechnen?

    Das OLG Celle hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein fast fabrikneuer Pkw mit einer Laufleistung unter
    1.000 km und Reparaturkosten, die etwa 15 % des Neupreises ausmachten, zur Beschaffung eines gleichwertiges Neufahrzeuges - Zug um Zug gegen Rückgabe des Altfahrzeugs - berechtigen.

    Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, urteilten die Richter in der nächsten Instanz anders.
    Ihrer Ansicht nach setzt die Anwendung der Abrechnung aus Neuwagenbasis bei einem fabrikneuen Pkw
    voraus, dass der Pkw erheblich beschädigt wurde. Es darf sich also nicht lediglich um solche Reparaturen
    handeln, die eine quasi spurenlose Auswechselung von Fahrzeugteilen ermöglichen und dadurch der
    Unfallschaden beseitigt werde. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass die Karosserie
    oder das Fahrwerk so stark beschädigt werden, dass im wesentlichen ein Neuaufbau erforderlich ist.

    - OLG Celle 14 U 268/02

    Tipp: Bevor hier Ansprüche gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden sollte man genau mit Fachleuten/Anwälten prüfen, welche Beseitigungen erforderlich sind und ob dies ausreicht, um auf Neuwagenbasis abzurechnen.

     

    Reisemängel: Kein Lobster auf einer All-inclusive Reise in die Karibik – Reisepreisminderung zulässig?

    Ein Reisender hatte eine Flugreise (All-inclusive) in die Dominikanische Republik mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern für ¥ 4.962,- gebucht. Der Kläger war jedoch enttäuscht, weil es entgegen der Ankündigung im Katalog
    keinen kostenfreien Lobster im Hotel-Restaurant gab und zudem das Windsurfen nur gegen eine zusätzliche
    Gebühr möglich gewesen sei.

    Diese langen Gesichter des Klägers und seiner Familie habe er zum Anlass genommen, den Reisepreis um
    30 % und wegen der Windsurfinggebühr nochmals um 5 % zu mindern.

    Zuviel beansprucht urteilten die Richter des Landgerichts Duisburg, auch wenn pro Lobsterbestellung
    58,- Euro an Kosten angefallen wären. Die Richter sprachen dem Kläger lediglich eine Reisepreisminderung
    in Höhe von 2 % zu.

    - LG Duisburg 12 S 27/03

     

    Familienrecht und Namenwahl: Extras oder Emelie-Extra?

    Das OLG Schleswig hatte sich mit der Wahlfreiheit der Namenswahl einer Mutter zu beschäftigen. Diese hatte als Namen „Emelie-Extra“ für Ihre Tochter ausgesucht. Als Begründung gab Sie an, dass „Emelie“ der Name der Kühlerfigur von „Rolls Royce“ sei und „Extra“ sei die Bezeichnung für ein Flugzeug; da die Mutter und der Kindes-
    vater auch Piloten seien, ergebe sich auch ein Bezug zur Fliegerei. Außerdem, so trugen sie vor, sei der Name
    „Extra“ in Griechenland ein gängiger Vorname. Nach Rückfrage bei dem griechischen Generalkonsulat in
    Hamburg habe sich jedoch gezeigt, dass dies nicht zutreffe. Gebräuchlich seien vielmehr Namen, so stellte
    zunächst das Landgericht fest, wie „Estra“ – „Estrella“ – „Exousia“ – „Exaltacion“ – oder z.B. „Expedita“. Das
    OLG hatte jedoch entschieden, dass Antragsteller bei der Namenswahl nicht an Tradition und Herkommen oder allgemeinverbindliche Regelungen in der Weise gebunden wären, dass nur eine bestimmte Namensgebung zulässig
    sei. Dies folge schon aus dem verfassungsrechtlich garantierten Grundrecht zu Art. 6 Grundgesetz und dessen Auslegungsspielraum, wie bei der Erziehung des Kindes (z.B. Personensorge gemäß § 1626 BGB).

    Zwar hat auch das OLG ausgeführt, dass die Namensgebung „Extra“, jedenfalls nach dem durchschnittlichen
    deutschen Sprachverständnis, keinesfalls unzweifelhaft sei, sondern eher die Heranziehung einer
    „präpositionellen Eigenschaftsbeschreibung wie außerhalb, hervorgehoben oder ähnliches“. Daher wäre der
    Name „Extra“ in Alleinstellung wohl eher unzulässig. Weil es sich zudem bei „Extra“ um keine umgangs-
    sprachliche Floskel wie „Hallo“ oder „He“ bzw. „Naja“ handelte und zudem eine Kombination mit
    dem unproblematischen Namen „Emelie“ erfolgte, ist der Name „Emelie-Extra“ auch zulässig, urteilten
    schließlich die Richter.

    - OLG Schleswig 2 W 110/03

     

    Verkehrsrecht aktuell:
    Sachschaden bei der Probefahrt verschuldet – wer zahlt ?

    Jeder der einen Pkw, ob gebraucht oder neu, ob vom Händler oder von Privat kauft, wird vor dem Vertrags-
    schluss zunächst eine Probefahrt machen. Damit stellt er nicht nur fest, ob das Auto zu „ihm passt“, sondern
    auch, ob nicht eventuell versteckte Mängel so erst sichtbar werden. Was aber ist, wenn es bei der Probefahrt
    „kracht“, und der Kaufinteressent den Unfall auch noch alleinverantwortlich verschuldet hat ? Zahlt er dann aus
    eigener Tasche oder hilft ihm ein Versicherer ? Grundsätzlich gilt, wer einen Pkw von Privat und im zugelassenen
    sowie Vollkasko versicherten Zustand fährt, der wird nicht zur Kasse gebeten, so lange er nicht grob fahrlässig
    handelt.

    Anders ist jedoch bei einem Pkw, den ein Kfz-Händler verkaufen möchte. Hier gilt eine Haftungsverschärfung zu Gunsten des Kaufinteressenten. So hat schon jüngst das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 12 U 1360/01) ent-
    schieden, dass ein Kaufinteressent davon ausgehen darf, dass der Verkäufer auch ein Fahrzeug, welches nur mit
    „roter Nummer“ gefahren wird, Vollkasko versichert ist. In dem Fall vor dem OLG Koblenz hatte jemand mit
    einem „Trike“ (Pkw auf drei Rädern) eine Probefahrt gestartet. Die Probefahrt war zwar nur kurz und endete
    schon gleich unglücklich auf dem Betriebsgelände des Verkäufers mit einem Sachschaden über € 5.000,- . Der
    Käufer verweigert jedoch zu Recht die Zahlung des Schadensersatzes, weil er vor Fahrtantritt davon ausgegangen
    war, dass das Gefährt über einen Vollkaskoschutz verfüge. Diese Sichtweise stützten auch die Richter, die
    hierüber zu befinden hatten. Insofern gilt: spart sich der Händler die Vollkasko-Versicherung, dann muss er den Interessenten vor Antritt der Probefahrt ausdrücklich auf diese mögliche Gefahr der Haftung hinweisen.

    Tipp: Lassen Sie sich vor Fahrantritt aus Beweisgründen vom Verkäufer schriflich bestätigen, das auch ein Vollkasko-Versicherungsschutz besteht. Falls ein solcher nicht besteht, sollten Sie sich über die Frage der
    möglichen Schadensregulierung vorher einig sein.

 

    Anschlussfrage: Wie schnell muss der Geschädigte (Privat oder Kfz-Händler) den Schaden bei einem Fahrzeug, dass nicht Vollkasko versichert ist, beim Verursacher geltend machen ?

    Hierüber hatte Landgericht Itzehoe am 24.04.2003 (7 O 119/01) zu entscheiden: ein Gebrauchtwagenhändler in Elmshorn hatte einem Kaufinteressenten am 15.08.2000 einen BMW 520 zur Probefahrt überlassen und zu diesem Zweck „rote Kennzeichen“ montiert. Der Kaufinteressent verlor innerhalb von Elmshorn die Kontrolle über den
    Pkw, raste durch ein Mauer und kam schließlich glücklich in einem angrenzenden Vorgarten zum stehen. Der
    Pkw erlitt dabei einen wirtschaftlichen Totalschaden während der Wiederbeschaffungswert mit ¥ 5.368,56
    ermittelt wurde. Der Kläger machte Schadensersatz gegen den Fahrer erst am 26.03.2001 und damit leider mehr
    als 2 Monate zu spät geltend. So gilt bei einer Probefahrt, dass die Überlassung des Pkw juristisch als Leihe im
    Sinne von § 598 BGB darstellt. Nach § 606 BGB müssen Ersatzansprüche gegen den „Entleiher“ jedoch innerhalb
    von 6 Monaten (gerichtlich) erhoben werden – hier wurden sie vom Händler leider zu spät erhoben, so dass sich
    die Frage nicht mehr stellte, ob der Kaufinteressent davon ausgehen durfte, dass der Pkw Vollkasko versichert ist. 

    Tipp: Im Schadensfall sollten Rechtsansprüche immer zügig verfolgt werden.

 

    Wenn im Winter ein Mietwagen benötigt wird: Ist der Vermieter verpflichtet, dieses Auto mit Winterreifen zu bestücken ?

    Das Landgericht Hamburg hat am 23.04.2003 (418 S 1/03) entschieden, dass es keine gesetzliche Regelung oder Verpflichtung gibt, wonach ein Fahrzeugvermieter verpflichtet sei, ein Fahrzeug mit Winterreifen auszustatten.
    Zwar sei gerichtsbekannt, dass Winterreifen bei entsprechenden Straßenverhältnissen das Fahrverhalten eines Pkw verbessert und auch manche Straßen in einigen Regionen im Winter ohne Winterreifen gar nicht mehr passiert
    werden, dennoch hat der Fahrzeugvermieter keine Rechtspflicht, selbst hochwertige Fahrzeuge (hier war es ein Mercedes CL 500) mit Winterreifen zu bestücken. Etwas anderes gilt nur, wenn sich dies aus der vertraglichen Vereinbarung (Mietvertrag) folgern lässt.

    Tipp: Lassen Sie sich vom Autovermieter schriftlich bestätigen, dass das Fahrzeug mit Winterreifen bestückt ist, um keine bösen Überraschungen zu erleben.

 

    Wer zahlt, wenn man sich beim Tanken im Kraftstoff-Typ vergreift ?

 

    Der Bundesgerichtshof hatte am 25.06.2003 (IV ZR 322/02) die Frage zu entscheiden, ob der Versicherer für den Schaden aufkommt, wenn der Versicherungsnehmer sich vergreift und Benzin statt Diesel als Kraftstoff tankt. Der Autofahrer erlitt mit seinem Pkw einen Motorschaden und wollte von der Vollkasko-Versicherung den Schaden
    ersetzt erhalten. Falsch gedacht urteilten die Richter in Karlsruhe. Es lag nämlich kein Unfallschaden (ein plötzlich
    von außen einwirkendes Ereignis), sondern ein nicht versicherter Betriebsschaden im Sinne von
    § 12 Abs. 1 II e AKB vor.

     

    Wenn der Hund auf dem Radweg läuft – wer zahlt, wenn der Radfahrer stürzt ?

    Das OLG Frankfurt a.M. hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob den Hundehalter ein Schuld daran trifft,
    wenn ein nicht angeleinter Hund auf einem Radweg läuft und der Radfahrer im Annäherungsvorgang zu Fall
    kommt. In diesem Fall gab es also keine direkten Kontakt zwischen Radfahrer und Hund. Hier gilt Vorsicht ist
    besser. Zwar trifft den Tierhalter grundsätzlich eine Verantwortung. Wenn der Radfahrer jedoch fällt und sich
    verletzt, dann kommt es für die Schadensersatzpflicht darauf an, ob konkrete haftungsrelevante Umstände
    vorliegen. Daher reicht allein die Tatsache, dass sich der Hund vor dem Unfall auf der vom Radfahrer benutzten Fahrbahn befunden hat, nicht für eine Haftung.

    Tipp: Dies ist aber nicht als Freibrief dahingehend zu verstehen, Hunde je nach belieben frei auf Radwegen laufen
    zu lassen, wenngleich nicht zu übersehen ist, dass Radfahrer nicht nur auf „ihr Recht auf dem Radweg“ pochen
    dürfen. Grundsätzlich gilt: jeder Richter ist als zentrales und unabhängiges Organ der Rechtspflege gemäß
    Art. 97 Abs. 1 GG nur dem Gesetz unterworfen und kann den Sachverhalt im Einzelfall anders entscheiden.

 

 

Copyright  2003, 2004, 2005  Dr. jur. Frank-Hartmut Vogelsang