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    Einbeziehung von AGB unter Unternehmern

    In der Rechtspraxis kommt es häufig zu der Frage, wie sich die Rechtslage darstellt, wenn Unter-
    nehmer bei Vertragsabschlüssen auf ihre AGB hinweisen und ob diese dann entsprechende Geltung beanspruchen.

    Das OLG Bremen hat am 11.02.2004 entschieden, dass bei Unternehmern für die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen schon eine “stillschweigende Willensübereinstimmung” genügt. Danach ist es ausreichend, wenn der Unternehmer, der mit einem anderen Unternehmer einen Vertrag abschließt, dass der Verwender erkennbar auf seine AGB hinweist und der andere unternehmerische Vertragspartner deren Geltung nicht widerspricht. Dies gilt sogar dann, wenn der Verwender die andere Vertragspartei auf die Geltung ihrer im Internet abrufbaren AGB hinweist. Es kommt nicht darauf an, ob der andere Vertragspartner sich über die AGB im Internet auch tatsächlich informiert oder die Übersendung dort hinterlegten AGB schriftlich anfordert.

    - OLG Bremen Urt. v. 11.02.2004 - 1 U 68/03
    ( OLG Report Bremen Hamburg Schleswig 12/2004 Seite 299 ff.)

     

    Ablehnungsandrohung und AGB

    Eine interessante Frage ist derzeit ob es rechtlich zulässig ist, wenn ein Unternehmer in seinen AGB die Ablehnungsandrohung wieder einführt, die seit In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungs- gesetzes (01.01.2002) im BGB (§ 326 BGB a.F.) i.S.d. UN-Kaufrechts aufgehoben wurde.

    Der findige Unternehmer könnte eine solche Ablehnungsandrohung z.B. als Voraussetzung in seine AGB (z.B. Leasingvertrag, Kaufvertrag) aufnehmen und sich diese damit also vertraglich ausbedingen. Dann müsste der Kunde (vorausgesetzt diese Regelung wäre zulässig), bevor er den  Rücktritt vom Vertrag erklärt oder bevor er evtl. Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen des Unternehmers erhebt, diese Ablehungsandrohung bei Mängeln zuvor erheben.

    Die Meinungen hierzu, ob das zulässig sei, gehen in der Rechtslehre auseinander und gerichtliche Ent- scheidungen sind hierzu noch nicht veröffentlicht respektive ergangen. Die Argumente dafür oder dagegen sind weit gefächert. Die Zulässigkeit und Frage danach, ob der Kunde / Verbraucher durch eine solche Klausel ggf. unangemessen benachteiligt wird, ergeht nicht im rechtsfreien Raum. Die Zulässigkeit orientiert sich grundsätzlich an den wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken, also hier generell an § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (§ 9 Abs. 2 Nr.1 AGBGB a.F.).

    Ersichtlich würde die o.g. Klausel von gesetzlichen Grundgedanken abweichen, auch wenn das Erfordernis der Ablehnungsandrohung im BGB mehr als 100 Jahre gegolten hat und wohl kaum jemand zuvor die Rechtmäßigkeit von § 326 BGB a.F. in Frage gestellt hat. Die Rechtsprechung ist jedenfalls an die Änderung gesetzlicher Regelungen gebunden. Ebenso würde z.B. die Verkürzung der Verjährungsfrist in AGB, die von der gesetzlichen Regelung abweicht, unzulässig verkürzt (Mängel bei Kaufsachen waren früher ab Ablieferung innerhalb von 6 Monaten geltend zu machen, nunmehr hingegen innerhalb von 2 Jahren - Ausnahme von Immobilien -). Diese Frist wird z.B. im Gebrauchtfahrzeughandel regelmäßig auf 1 Jahr verkürzt.

    Die Leitbildfunktion des Gesetzes ist jedoch allgemein ausschlaggebend, so dass hier der Standpunkt vertreten wird, dass Unternehmer nicht von diesen Vorgaben in deren AGB abweichen sollten, um z.B. die Ablehnungsandrohung sozusagen “wieder durch die Hintertür” einführen zu wollen. Derartige Bestrebungen könnten insofern als unzulässig verworfen werden.

     

Copyright  2003, 2004, 2005  Dr. jur. Frank-Hartmut Vogelsang